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Beweiskraft der digitalen Signatur

Die Beweiskraft einer digitalen Signatur besagt, dass sie in einem rechtlichen Kontext als Beweis für die Integrität und Authentizität eines elektronischen Dokuments verwendet werden kann.

Die Wahl der Beweiskraft hängt von rechtlichen Anforderungen an das Dokument und internen Richtlinien ab.

Je nach gesetzlichen Vorgaben und Haftungsrisiko bieten wir folgende Signaturen an:

Basis

Einfache E-Signatur (EES)

formfreie Verträge mit geringem Haftungsrisiko

Für diese Art der Signatur gibt es keine Gesetzesgrundlage oder festgelegten Anforderungen für die Erstellung.

Hoch

Fortgeschrittene E-Signatur (FES)

formfreie Verträge mit kalkulierbarem Haftungsrisiko

Eine fortgeschrittene Signatur ermöglicht gemäß der eIDAS Verordnung eine eindeutige Identifikation und Zuordnung des Unterzeichners sowie die Erkennung einer nachträglichen Änderung auf einem bereits signierten digitalen Dokument. Diese Art der Signatur verfügt über eine hohe Beweiskraft, jedoch einer geringeren Haftung, da es keine gesetzlich anerkannten Validierungsmöglichkeiten gibt und der Gesetzgeber einen breiten Spielraum für die Ausgestaltung der fortgeschrittenen Signatur zulässt.

Hinweis: Die FES benötigt eine 2-Faktor-Authentifizierung über eine E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer.

Maximal

Qualifizierte E-Signatur (QES)

Dokumente mit Schriftformerfordernis oder hohem Haftungsrisiko

Die qualifizierte Signatur verfügt über eine sehr hohe Beweiskraft und Haftung. Sie ist vor dem Gesetz der handschriftlichen Signatur gleichgestellt. Nur die qualifizierte elektronische Signatur garantiert langfristig die Integrität auf einem digitalen Dokument und die Authentizität des Unterzeichnenden.

Hinweis: Für die Nutzung der QES wird zunächst ein Identifikationsprozess angestoßen. Der Signierende kann zwischen drei Identverfahren wählen (Self-Ident, Ausweis-Ident eID oder Video-Identverfahren).